Küchenabfallzerkleinerer
Aus gegebenem Anlass und auf Grund aktueller Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Küchenabfallzerkleinerern gibt es nachstehende Informationen zu den gesetzlichen Randbedingungen:
Einrichtungen zur Zerkleinerung und anschließender Feststoff-Flüssigkeitstrennung von organischen Küchen- und Kantinenabfällen mit der Einleitung der Flüssigphase in die öffentliche Kanalisation widersprechen den elementaren wasserwirtschaftlichen Grundsätzen,
§ 2 Zif. 1 der „Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung“ (kurz AAEV), BGBl.
Abwasser wird in der rechtlichen Definition der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung und der Indirekteinleiterverordnung, BGBl. 222/1998 (kurz IEV) als Wasser bezeichnet, das in seiner Verwendung in nicht natürlichen Vorgängen, in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, dass es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag.
Ausgehend von der Definition des Begriffes Abwasser nach den zitierten Gesetzesstellen, ist diese, aus dem Bioabfall abgetrennte Flüssigkeit keinesfalls Wasser, das durch einen künstlichen Prozess verändert wurde, sondern dem Bioabfall entzogene Flüssigkeit und ist damit auch diesem zuzuordnen. Damit bleibt diese Flüssigkeit rechtlich im Abfallregime und ist als solcher zu entsorgen.
Die Einleitung von Abfällen (hierunter fallen auch flüssige Abfälle) in die Kanalisation ist gemäß Wasserrechtsgesetz und den AWV-Einleitungs-bedingungen grundsätzlich verboten und damit gesetzeswidrig!
Die bloße Zerkleinerung von biogenen/organischen Abfällen und die anschließende Einleitung in die öffentliche Kanalisation stellt nach den selben rechtlichen Grundsätzen eine unzulässige Abfallentsorgung dar, da die Zerkleinerung dieser Bioabfälle nichts an der rechtlichen Definition als Abfall ändert und Abfälle grundsätzlich nicht in die Kanalisation eingebracht werden dürfen.
Entwässerungsanlagen haben das Ziel die biogenen/organischen Abfälle in Fest- und Flüssigfraktion aufzusplitten. Dies geschieht durch die physikalischen Vorgänge wie Zerkleinern, Pressen und/oder Zentrifugieren, oftmals unter Wasserzugabe. Dadurch entsteht ein zerkleinerter, mit Wasser vermengter Bioabfall, aus dem 99% des Feststoffes zurückgehalten werden. Der Feststoffrückstand kann in Folge in Kompostier- oder Biogasanlagen eingesetzt werden.
Für die Einleitung der abgetrennten Wässer aus diesen Anlagen (= physikalische Abfall-behandlung) ist die Verordnung für die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalsich-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung, BGBl. Nr. 9/1999) anzuwenden.
Für die Einleitung dieser Abwässer in die öffentliche Kanalisation ist hier zwingend ein Verfahren nach § 32 b Wasserrechtsgesetz (Indirekteinleiterregelung) mit dem Betreiber der Kläranlage (= AWV) abzuwickeln! Nicht genehmigte Einleitungen sind illegal und werden vom AWV nicht geduldet!
Zusätzlich stellt die Verwendung von Küchenabfallzerkleinerern eine Abfallaufbereitung/
-behandlung gemäß § 2, Abs. 5 Zif. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 dar und ist daher im Sinne des genannten Gesetzes bewilligungspflichtig (Behörde Landeshauptmann).
Bei Nichtbefolgung dieser gesetzlichen Regeln ist der AWV verpflichtet Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Daraufhin wird die Behörde Maßnahmen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu treffen haben! Neben einem allfälligen Strafverfahren ist es im Rahmen solcher Aufträge zulässig, die Demontage dieser Geräte behördenseitig anzuordnen.
Sollten Sie in ihrem Betrieb ein solches KAZ-Gerät betreiben, fordern wir sie auf, dieses innerhalb einer Frist von 4 Wochen stillzulegen und die Einleitung in die öffentliche Kanalisation zu unterlassen! Bei Nichtbefolgung müsste unsererseits eine Anzeige an die BH Landeck erfolgen, wobei es neben den Behördenauflagen auch zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen wird.
Zusammenfassend weisen wir darauf hin, dass trotz gegenteiliger Behauptungen von Herstellern und Vertreibern von Küchenabfall-zerkleinerern, der Einsatz dieser Geräte gesetzeswidrig und damit verboten ist!